Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der Baubewilligungen ist die Baukommission (siehe Art. 33 BauG, Art. 9 BewD und Art. 61 BauR).
Für Baugesuche der Gastwirtschaft, der Gemeinde, bei Baukosten über 1 Mio. Franken oder wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, ist der Regierungsstatthalter zuständig.
Die Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 Raumplanungsgesetz bewilligt das Amt für Gemeinden und Raumordnung.