Menu

Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Artikel 1) fallen, erfordern eine Baubewilligung.

Das gilt insbesondere für:

  • Die Erstellung (Neubau), die wesentliche Änderung (Anbau, Umbau), die wesentliche Nutzungs- oder Zwecksänderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
  • Die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen;
  • Wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen).

Detailliertere Angaben über die baubewilligungspflichten Bauvorhaben sind in Artikel 4 des Baubewilligungsdekretes (BewD) aufgeführt.

Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022

Mit der Inkraftsetzung von eBUP per 1. März 2022 gilt neu (Auszug aus der BSIG-Nr. 7/721.0/32.6)

Mit eBau steht eine zentrale Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung, welche ab dem 1. März 2022 benutzt werden muss. Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden elektronisch über eBau einzureichen. Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 10 Abs. 6 BewD). Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen. Somit werden insbesondere folgende Gesuche elektronisch einzugeben sein:

  • Baugesuch (Art. 34 Abs. 1 BauG),
  • Ausnahmegesuch (Art. 34 Abs. 2 BauG),
  • Gesuch um vorzeitige Baubewilligung (Art. 37 BauG),
  • Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung (Art. 42 Abs. 3 BauG),
  • Gesuch um Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (Art. 44 BauG),
  • Projektänderungen und nachträgliche Ausnahmegesuche während des Baubewilligungsverfahrens und im Baubeschwerdeverfahren vor der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (Art. 43 und 44 BewD),
  • Baupolizeiliche Selbstdeklaration (Art. 47a BewD).
Zum Seitenanfang