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Baubewilligungsarten

Ordentliche Baubewilligung

Die ordentliche Baubewilligung berührt wesentliche öffentliche Interessen oder benötigt gewichtige Ausnahmen. Das Baugesetz schreibt daher eine Veröffentlichung vor. Nach erfolgter Publikation werden die Baugesuchsunterlagen 30 Tage zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Amtsanzeigers.

Kleine Baubewilligung (Art. 27 BewD)

Für die kleine Baubewilligung genügt die Mitteilung an die Nachbarn. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gesuchstellenden die Zustimmungserklärung für kleine Baugesuche der betroffenen Nachbarn vorlegen.

Folgende Bauvorhaben benötigen eine kleine Baubewilligung:

  • Kleinbauten, kleinere Gebäudeerweiterungen,
  • Die wesentlichen Änderungen nach Artikel 4 Absatz 2 BewD, ausgenommen jedoch wesentliche Abweichungen von Art oder Mass der zulässigen Nutzung sowie Änderungen an Baudenkmälern oder ihrer Umgebung,
  • Bauten, die ohne die Absicht bleibenden Bestandes aufgestellt werden (Fahrnisbauten),
  • Das Aufstellen von mobilen Wohnheimen, Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
  • Terrainveränderungen,
  • Zapfsäulen für Treib- und Schmierstoffe,
  • Kamine, die nicht freistehen und freistehende Kamine bis zu 5 m Höhe,
  • Antennen für den Empfang elektronischer Massenmedien,
  • Feste Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern, Rampen, äussere Kellereingänge, kleine Schwimmbassins,
  • Biogasanlagen und Jauchegruben,
  • Private Strassen und andere oberirdische Anlagen der Baulanderschliessung (Zufahrten, Leitungen), einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge,
  • Schrägaufzüge der privaten Erschliessung.

Teilbaubewilligung (Art. 32c BauG)

Gestützt auf die ordentliche oder die kleine Baubewilligung kann das Bauvorhaben ausgeführt werden. Die Baubewilligung ist als Teilbaubewilligung zulässig, wenn einzelne Gesuchsgegenstände, für die kein Koordinationsbedarf besteht, erst nach Baubeginn bewilligt werden müssen.

Generelle Baubewilligung (Art. 32d BauG)

Der Bauherr kann bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage zunächst um die generelle Baubewilligung nachsuchen.

Für diesen Fall gilt:

  • Das generelle Baugesuch kann namentlich die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zu Gegenstand haben.
  • Die generelle Baubewilligung gilt für die damit beurteilten Gegenstände, sofern innert zwei Jahren seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben das Ausführungsprojekt zur Bewilligung eingereicht wird.

Überbauungsordnung

Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, sofern sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt.

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