Geschicklichkeitsspielapparate (Jetonapparate)
Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele in Kraft getreten. Gemäss diesem ist für die Bewilligung von Geschicklichkeitsspielautomaten (Jetonapparaten) nicht mehr eine kantonale Behörde (im Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt) zuständig, sondern eine interkantonale Behörde (Comlot). Wird in einem Gastgewerbebetrieb ein neuer Jetonapparat in Betrieb genommen, müssen sich Wirtinnen und Wirte direkt bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot) melden.
Sollte jedoch ein bestehender Apparat demontiert werden, ist dies der Bewilligungsbehörde (Regierungsstatthalteramt) mitzuteilen, damit die Bewilligung ordnungsgemäss aufgehoben und eine Meldung an die Comlot gemacht werden kann.