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Festwirtschaft

Seit 1. Januar 2019 ist die revidierte Gastgewerbeverordnung des Kantons Bern in Kraft.

Gewerbsmässigkeit der Anlässe

Von der Bewilligungspflicht befreit sind Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugutekommt und deren Mitarbeiter/-innen höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten (Art. 1a GGV neu). Sicher gemeinnützig sind Organisationen, die vollständig steuerbefreit und damit gemeinnützig tätig sind.

Gastgewerbliche Bewilligungen

In der Regel ist davon auszugehen, dass Vereine des üblichen Vereinslebens gemeinnützig sind und daher nicht der Bewilligungspflicht unterstehen. Wird allerdings Alkohol ausgeschenkt oder findet der Anlass in einem unbegrenzten Teilnehmerkreis statt, ist die Bewilligungspflicht unter Umständen nach wie vor gegeben. Sind Sie unsicher, ob für Ihr Anlass eine Bewilligung nötig ist? Melden Sie sich ungeniert bei der Abteilung Bevölkerung. Wir helfen gerne.

Lebensmittelkontrolle

Das Kantonale Laboratorium in Bern wird über jede bewilligungspflichtige Veranstaltung informiert. Es kontaktiert die Veranstalterin oder den Veranstalter, wenn das Hygienekonzept zur Einsicht abgegeben werden muss. Zudem wird stichprobenweise geprüft, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden.

Jugendschutz

Bei Anlässen mit Alkoholausschank ist die Erstellung eines Jugendschutzkonzeptes zwingend erforderlich. Die Abgabe von alkoholischen Getränken jeglicher Art an Jugendliche unter 16 Jahren und von gebrannten alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Alle Personen – Eltern davon ausgenommen – machen sich strafbar, wenn sie Kindern oder Jugendlichen Alkohol und Tabak weitergeben.

Der Jugendschutz Bern stellt vielfältige Informationen und Materialien zur Verfügung. Besuchen Sie die Webseite und schauen Sie, wie Sie Ihren Beitrag für den Jugendschutz leisten und allenfalls sogar Ihre Veranstaltung mit dem Label «Phil Good» auszeichnen lassen können.

Neue Formulare, Verfahren und Zuständigkeiten

Die Formulare finden Sie auf der Webseite der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern. Bitte beachten Sie zudem das «Hinweisblatt Einzelbewilligung F».

Das «Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung» ist mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass bei der Abteilung Bevölkerung einzureichen. Für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen oder voraussichtlich mehr als 500 Personen gilt eine Einreichefrist von zwei Monaten vor dem geplanten Anlass. Anschliessend wird das Gesuch zusammen mit einem Bericht der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt Emmental weitergeleitet, das für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.

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