Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Wird die Unterhaltspflicht durch die Mutter oder den Vater gegenüber einem unmündigen Kind nicht erfüllt, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche bzw. Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge.
Für den nachehelichen Unterhalt wird auf Gesuch hin Inkassohilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche geleistet.
Seit 1. April 2015 ist der Regionale Sozialdienst Untere Emme für die Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe zuständig.
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